AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Lieferbedingungen – 2018

Stand: 2018-06

Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. Hans Pregler GmbH & Co. KG, Deggendorf, nachfolgend auch „Verkäufer“ oder „wir“ genannt, und für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen (nachfolgend auch „Ware, Erzeugnis oder Produkt“ genannt) und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers (= „Auftraggeber“; „Kunde“, „Käufer“), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Für Projekt-, Konstruktions-, Montage- Inbetriebnahme, Service- und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzend separate Bedingungen. (siehe ab Seite 18)

Für Schulungen, Seminare und Kurse gelten ergänzend unsere Veranstaltungsbedingungen, diese finden Sie auf unserer Website unter: www.pregler.de/Veranstaltungsbedingungen

1. Angebot, Vertragsschluss, Bestimmung der Vertragspflichten, Schriftform

1.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend.

Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns, sofern wir nicht durch Erfüllen unserer Verpflichtung aus der Bestellung die Annahme erklären. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder eMail, sofern die Kopie der Erklärung übermittelt wird.

1.2
Jedes Angebot bzw. jeder Kostenanschlag ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten oder eine Veränderung der Typen, Mengen oder Lieferorte bedarf unserer Zustimmung; von uns genannte Frachtkosten sind stets unverbindlich.

1.3
Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

1.4
Welche Beschaffenheit unsere Lieferungen oder Leistungen haben müssen, bestimmt sich nur nach den im Vertrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Wird in einem Angebot oder in einem Vertrag ein Gegenstand allein oder auch mit unserer Produkt- und/oder Typenbezeichnung benannt, wird damit erklärt, dass die von uns geschuldete Beschaffenheit in unserer am Tage der Abgabe unserer Erklärung für diesen Gegenstand gültigen allgemeinen Produkt- oder Typenbeschreibung niedergelegt ist und dass diese Angaben unter der Bedingung stehen, dass der Käufer die Angaben in unserer Betriebsanleitung einhält. Angaben Dritter, auch in Werbungen oder in sonstigen Veröffentlichungen Dritter, begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns.

1.5
Sofern und soweit hierdurch der Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berührt werden, der Wert erhalten bleibt oder sich erhöht und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind, haben wir das Recht, den Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung gegenüber dem Muster, dem Angebot oder der Vertragsbeschreibung zu ändern, um unsere Lieferung oder Leistung im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts zu verbessern oder weil dies durch handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien bedingt ist.

1.6
Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

1.7
Unsere Verpflichtungen stehen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. (= Handelsklausel: „Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten“).

1.8
Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.

1.9
Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder eMail, sofern die Kopie der Erklärung übermittelt wird.

Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

Wird eine Vertragsurkunde in Schriftform nicht errichtet, wird ein uns erteilter Auftrag für uns erst dann bindend, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Beginnen wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung eine Lieferung oder Leistung auszuführen, wird ein Vertragsverhältnis erst durch unsere vollständige Lieferung oder Leistung begründet. Die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde oder, wenn es diese nicht gibt, der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, beschreibt abschließend unsere Verpflichtung.

Nachträgliche, im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jeden Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist der schriftliche Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.10
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.11
Unterlagen, wie z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen und anderen Unterlagen (z.B. auch bei Ausschreibungen) behalten wir uns gem. Ziffer 10 Eigentums- und Urheberrechte vor.

1.12
Wir verarbeiten und nutzen die personenbezogenen Daten des Bestellers nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, eigener Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass seine Daten von uns EDV-mäßig für unsere vorgenannten betrieblichen Zwecke gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Der Besteller nimmt ferner zur Kenntnis, dass diese Daten Dritte, die uns Kredit gewähren oder unsere Ansprüche gegen den Besteller versichern, im erforderlichen Umfang weitergegeben werden, soweit dies für die Vertragserfüllung durch uns erforderlich ist.

2. Preise

2.1
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Betrieb ohne Umsatzsteuer und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und ohne Inbetriebnahme, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.2
Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Lieferung bzw. Leistung einer oder mehrere folgende Faktoren, wie Energiekosten und/oder Kosten für Roh- bzw. Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe und/oder Kosten für den Bezug des Liefergegenstandes, wenn er von Unter- oder Vorlieferanten bezogen wird, und/oder Lohnkosten, sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht haben. Mindernd werden jedoch solche in Satz 1 genannten Kosten im Rahmen der Anpassung berücksichtigt, die sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum vermindert haben. Im Fall einer Preiserhöhung werden wir die Kostensteigerungen und –minderungen der Art und der Höhe nach darlegen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.

2.3
Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt, für bei Vertragsabschluss nicht ab Lager fertig lieferbare Produkte Vorauszahlungen zu fordern, nämlich ein Drittel der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung und ein weiteres Drittel nach Mitteilung der Versandbereitschaft.

2.4
Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.

2.5
Wir sind berechtigt, dem Besteller den Abschluss einer Kontokorrentvereinbarung auch dadurch anzubieten, dass wir sämtliche beiderseitigen Rechnungen in ein von uns für den Besteller geführtes Konto einstellen und dem Besteller einen Kontoauszug übersenden. Unser Angebot ist dann angenommen, wenn uns der Besteller nicht seine Ablehnung spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des ersten Kontoauszuges schriftlich mitteilt.

2.6
Sofern wir in unseren Kontoauszügen, Mengen- und Massenabrechnungen oder Saldenbestätigungen ausdrücklich darauf hinweisen, gelten diese jeweils als anerkannt und als für die beider­seitigen Ansprüche verbindlich, wenn der Besteller nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang schriftlich Einwendungen erhebt.

3. Lieferung, Leistung, Verzögerungen, Ausübung von Wahlrechten durch den Besteller, pauschalierter Schadensersatz

3.1
Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, seinen Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder vereinbarter Anzahlungen oder Stellung sonstiger Sicherheiten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten. Unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers bleiben davon unberührt. Liefer- oder Leistungsfristen gelten auch dann als eingehalten, wenn die Lieferung spätestens am 15. Kalendertag nach dem Liefertermin abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Entsprechendes gilt für von uns zu erbringende Leistungen.

Klargestellt wird, dass die Lieferfrist nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung beginnt.

3.2
Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Virusangriffen und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten oder Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwendbaren nationalen EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern durch solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert werden oder unmöglich gemacht werden und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

3.3
Halten wir aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist pflichtwidrig nicht ein, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Frist von mindestens 14 Kalendertagen gesetzt hat und wir die Leistung nicht erbracht haben bzw. die Ware bis dahin nicht versandbereit gemeldet wurde; die Setzung einer Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn diese von Gesetzes wegen entbehrlich ist. Entsprechendes gilt im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit.

3.4
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Verzug zumindest grob fahrlässig zu vertreten oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper, die wir zumindest fahrlässig zu vertreten haben.

3.5
Teillieferungen/Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und selbständig abrechenbar, soweit die Interessen des Bestellers gewahrt sind, insbesondere der Liefer-/Leistungsumfang nicht abgeändert wird und dem Besteller unter Berücksichtigung der Art des Vertragsgegenstandes und seiner typischen Verwendung eine Lieferung/Leistung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.

3.6
Hat der Besteller aufgrund einer Vertragsverletzung durch uns ein Wahlrecht, Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Rücktritts-, und/oder Schadens- bzw. Aufwandsersatzansprüche geltend zu machen, können wir ihn auffordern, innerhalb angemessener Frist seine Rechte auszuüben. Erklärt sich der Besteller daraufhin nicht, so kann er Schadensersatz statt der Leistung erst verlangen und/oder einen Rücktritt erst erklären, nachdem eine von ihm erneut zu bestimmende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.

3.7
Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

3.8
Wird die Ware oder der Leistungsgegenstand nicht zu dem vereinbarten Termin vom Besteller abgeholt, wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben oder holt der Besteller die Ware oder den Leistungsgegenstand nach Mitteilung der Bereitstellung einschließlich einer Mahnung nicht ab, so werden dem Besteller, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Termins, der Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Erhalt der Mahnung, die durch die Lagerung und Finanzierung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungswertes der betroffenen Lieferungen und Leistungen für jeden angefangenen Monat der verzögerten Abnahme, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet, sofern der Besteller nicht niedrigere Kosten nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist mit einem anderen Liefergegenstand zu beliefern.

Bei Vereinbarung von Zusatz- oder Nachtragsaufträgen, die zu einer Lieferverzögerung des Liefergegenstandes führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.

3.9
Für den Fall, dass wir aufgrund Annahmeverzuges oder Zahlungsverzuges oder aus sonstigen, vom Besteller zu vertretenden Gründen von dem Vertrag zurücktreten, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach unserer Wahl berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 25 % des Nettowertes der Lieferung/Leistung als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen. Der Besteller kann nachweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als vorstehende Pauschale.

3.10
Gelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 5 entgegenzunehmen, auch wenn sie nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen oder nur unerheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkt sind.

3.11
Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber dem Besteller einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.

4. Gefahrenübergang; Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten

4.1
Wir schulden unserem Kunden die Übergabe oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Niederlassung (= EXW / EX WORKS gemäß Incoterms 2010), von der aus wir den Vertrag geschlossen haben. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

4.2
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Gefahr geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Das gilt auch im Falle einer Franko-Lieferung.

4.3
Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4.4
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, oder bei Abholung eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Mängelansprüchen ausgeschlossen und die Lieferung bzw. Leistung gelten als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel (verborgener Mangel), so ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich nach Entdeckung des verborgenen Mangels diesen uns mitzuteilen; anderenfalls gilt vorstehender Satz 2 entsprechend. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung genügt die rechtzeitige Absendung durch den Besteller. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.

Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB uns gegenüber und die Pflicht, dem Frachtführer offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben hiervon unberührt.

5. Mängel, Gewährleistung, Verjährung

5.1
Ist die von uns gelieferte Sache oder die erbrachte Leistung mangelhaft und verlangt der Besteller von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern (Ersatzlieferung). Wir teilen unsere Entscheidung unverzüglich dem Besteller mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des angemessen günstigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Der Besteller hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung und der Betriebssicherheit oder der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber wir sofort zu verständigen sind, bzw. für den Fall, dass wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Wahl und auf unsere Rechnung der Besteller bestmöglichst entweder die mangelhafte Ware entsorgt oder verwertet, mit uns abrechnet und uns einen Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.

5.2
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

5.3
Unsere Gewährleistungspflicht und Haftung erlöschen, wenn unsere Ware – auch durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft – verändert wird, es sei denn, dass der Mangel oder Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung, Betrieb und Instandhaltung nicht befolgt werden, oder soweit fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte vorliegen. Von uns ausgestellte EG-Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen oder sonstige in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen und übergebene Unterlagen verlieren ihre Gültigkeit, wenn von uns nicht genehmigte Veränderungen an dem Produkt vorgenommen wurden und/oder Sicherheitseinrichtungen verändert oder unwirksam gemacht wurden.

5.4
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haben auch nicht aufzukommen für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung, falsche Kombination mit anderen Gegenständen, fehlerhafte Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr. Wir sind nicht verpflichtet, die beigestellten Teile auf Geeignetheit zu überprüfen.

5.5
Hat der Besteller keine Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung erhalten oder eine Montageanleitung, die eine fehlerfreie Montage nicht ermöglicht hat, oder ist die Gebrauchsanweisung fehlerhaft, beschränken sich seine Sachmangelansprüche auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.

5.6
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung oder können wir gemäß § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern oder ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.

5.7
Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind – vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 7 – ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfasst der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Bestellers aber nicht den bezahlten Kaufpreis sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, dass die Sache nicht mangelfrei ist.

5.8
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.

5.9
Sachmängelrechte verjähren in 12 Monaten, sofern es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen handelt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat), §§ 445 a, 478 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind – vorbehaltlich gesetzlich zwingender Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen – jegliche Sachmängelrechte ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Während der Nacherfüllung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Verlängerung der Gewährleistung, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung neu beginnen lassen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs in anderer Weise im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

5.10
Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die über die deutschen Vorschriften hinausgehen.

5.11
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. §§ 445 a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 445 a Abs. 1 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend.

Rückgriffsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn der mangelhafte Liefergegenstand durch den Besteller oder einem anderen Unternehmen weiterverarbeitet wurde.

5.12
Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Rechtsmängel (die nicht auf der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter beruhen) und für den Fall, dass wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.

6. Fremde Schutzrechte, fremde immaterielle Rechte

6.1
Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten zu liefern.

6.2
Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Ware eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Der Besteller wird uns hierzu die Ware nebst Software auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.

6.3
Wir haften nicht, wenn ein Gegenstand gemäß der Spezifikation des Besteller gefertigt wurde oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.

6.4
Allein wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, für unsere Ware gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte wahrzunehmen oder abzuwehren.

6.5
Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder Urheberrecht nicht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmen steht oder stand, der Besteller uns unverzüglich von bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlässt und bei Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.

6.6
Veräußert der Besteller die Ware weiter, ist er verpflichtet, mit seinem Käufer Vereinbarungen zu treffen, die dieser Ziffer 6 entsprechen und aus denen wir unmittelbar berechtigt sind (Vertrag zugunsten Dritter).

6.7
Die Ziffern 6.1 bis 6.6 regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und gelten entsprechend auch für unsere Leistungen.

7. Ansprüche des Bestellers bei Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und sonstigen Pflichtverletzungen sowie Haftungsbeschränkung

7.1
Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern 7.2 bis 7.7 etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers.

7.2
Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht

  1. in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
  2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht,
  3. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
  4. nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder
  5. wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf; hierunter fallen insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung/Leistung und Installation, die Freiheit von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit des Vertragsgegenstandes mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung/Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal und Kunden des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht aus anderen Gründen haften. Vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Lieferung/Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Lieferung/Leistung typischerweise zu erwarten sind. Die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist bei Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung auf den 7-fachen Nettopreis des einzelnen Vertragsgegenstandes beschränkt, aus dessen Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche des Bestellers resultieren, soweit nicht der nachstehende Höchstbetrag überschritten wird.

Unbeschadet vorstehender Haftungsbeschränkung für vertragstypischen, vorhersehbaren, Schaden ist – außer bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz – unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und hieraus resultierender Vermögensschäden bei einfacher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von höchstens € 10,0 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer derzeitigen Produkthaftpflichtversicherung bzw. Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.3
Vorstehender Haftungsausschluss und vorstehende Haftungsbeschränkung gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

7.4
Soweit dem Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche infolge von Mängeln nach den obigen Ziffern 7.1 bis 7.3 zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel­ansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. vorstehender Ziffer 5.9. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.5
Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit eine strengere Haftung vertraglich bestimmt ist oder eine strengere Haftung aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, entnommen werden kann.

7.6
Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller dann nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.

7.7
Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit eine strengere Haftung vertraglich bestimmt ist oder eine strengere Haftung aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, entnommen werden kann.

7.8
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

7.9
Unbeschadet vorstehender Beschränkungen bleibt ein etwaiges gesetzlich bestehendes Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag hiervon unberührt. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Ware bestehen, ist jedoch erforderlich, dass wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel) vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen.

Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.

8.2
Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren.

Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns.

Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1.

8.3
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu geschäftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 8.4 bis 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Der Besteller ist ferner ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung im Rahmen des echten Factorings abzutreten, sofern uns diese Abtretung im Voraus angezeigt wird und die Gegenleistung aus dem Factoring zumindest den Rechnungswert der weiter veräußerten Vorbehaltsware erreicht. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der an uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen tritt der Kunde zur Sicherung unserer Ansprüche bereits jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Im Übrigen gelten nachstehende Ziffern 4.4 bis 4.6.

8.4
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. echtes Factoring, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Forderungen, wie die Vorbehaltsware gem. Ziffer 8.1. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 8.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an.

8.5
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

8.6
Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 8.5 hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

8.7
Übersteigt nachhaltig der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8.8
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten – unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe sowie zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährden.

9. Zahlungen, Aufrechnung, Fälligkeit

9.1
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Wir haben aber auch das Recht, die Belieferung von einer Zahlung Zug-um-Zug (nach unserer Wahl auch durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) abhängig machen, Ziffer 2.4 bleibt unberührt.

9.2
Die Zahlungen sind bar bei uns oder durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto in zu leisten. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich ab Rechnungsdatum.

9.3
Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

9.4
Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen und die Verzugsschadenspauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs, insbesondere auch in Form von Kosten für die von uns beauftragten Rechtsanwälte, bleibt vorbehalten.

Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag/Vertrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige vereinbarte Vergünstigungen (wie z.B. Skonti und sonstige Nachlässe) zu widerrufen, da stets Voraussetzung hierfür ist, dass sämtliche bei Vertragsschluss schwebende oder teilweise nicht erfüllte Verträge ordnungsgemäß erfüllt werden. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks oder Wechseln nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

9.5
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Zudem dürfen bei berechtigten Mängelrügen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln stehen.

9.6
Für den Fall, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird und diese Gefährdung für uns erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir unabhängig von der im Vertrag festgelegten Zahlungsweise berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises vor Lieferung der Ware zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder leistet er keine Sicherheit durch Dritte, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.

9.7
Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.

10. Unser Know-how, unsere gewerblichen Schutzrechte und Geheimhaltung

10.1
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, Marken, sonstige Färbemittel und Kostenvoranschläge, ebenso vertrauliche Angaben (im Folgenden „Know-how“), die dem Besteller von uns zur Verfügung gestellt wurden oder von uns voll oder anteilig bezahlt wurden, dürfen nur mit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von uns Dritten zugänglich gemacht werden. Auch darf das Know-how vom Besteller nicht für die Eigenfertigung von Produkten oder Erbringung von eigenen Lieferungen/Leistungen ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung verwendet werden.

10.2
Wir bleiben Inhaber der gewerblichen Schutzrechte, insbesondere bezüglich Patenten, Marken, Konstruktionen, Leistungen, Fertigungsverfahren einschließlich aller technischer Unterlagen und Informationen sowie der sämtlichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie des in Ziffer 8.1 genannten Know-hows, die im Zusammenhang mit der Verhandlung und/oder Abwicklung des jeweiligen Vertrages zur Verfügung gestellt wurden.

10.3
Der Besteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechtigungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen und Informationen (im Folgenden „Informationen“) strikt geheimzuhalten, es sei denn, dass sie allgemein bekannt sind oder werden. Wir behalten uns hieran alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese Informationen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von uns offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Liefervertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren seit Beendigung des jeweiligen Vertrages.

10.4
Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung seines Auftrages gegenüber Dritten Rechte Dritter, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Ausstattungen und sonstige Urheberrechte nicht verletzt werden.

10.5
Know-how und Informationen, die der Besteller von uns erhalten hat, hat er auf seine Kosten nach Abwicklung der Verträge oder beim Nichtzustandekommen eines Vertrages an uns zurückzugeben und, sofern dies nicht möglich ist, zu löschen bzw. zu zerstören.

 11. Software und Lizenz

11.1
Wir bieten drei verschiedene Arten der Überlassung von Software an, die im Rahmen des Vertragsschlusses vereinbart werden:

11.1.1 Softwareentwicklungsvertrag
Für den Fall, dass wir gesondert, unabhängig von den sonstigen Lieferungen und Leistungen, vom Besteller zur Entwicklung und Erstellung von Software gegen Vereinbarung einer gesonderten Vergütung beauftragt werden (Softwareentwicklungsvertrag), räumen wir dem Kunden ein exklusives Nutzungsrecht an der für ihn entwickelten Software ein. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweilig erworbene und an den Kunden überlassene Version beschränkt. Eine Überlassung oder Rechtseinräumung an der Software an Dritte ist ohne unsere Zustimmung nicht möglich, ebenso ein Eingriff in die Software.

11.1.2 Softwareentwicklung für ein Produkt
Soweit die von uns erstellte Software zum unselbstständigen Gegenstand des von uns zu erbringenden Produktes gehört, ohne dass ein Softwareentwicklungsvertrag gemäß Ziffer 11.1.1 oder Lizenzkauf von Standartsoftware gemäß Ziffer 11.1.3 ausdrücklich vereinbart wurde, räumen wir dem Besteller folgende Rechte ein: Der Kunde erwirbt das nicht exklusive Recht, für die Nutzungsdauer des Produktes die dazugehörige Software ausschließlich mit diesem Produkt zu nutzen. Das Herstellen von Programmkopien ist nur für die notwendige Anzahl an Sicherungskopien zur Vermeidung von Datenverlust zulässig. Eine sonstige Überlassung oder Rechtseinräumung an Dritte ist ohne unsere Zustimmung nur zulässig, wenn das dazugehörige Produkt an den Dritten mitveräußert wird. Ein Eingriff in die Software ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Weitere Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Kunden nicht eingeräumt.

11.1.3 Lizenzkauf von Standardsoftware
Im Falle eines Lizenzkauf von Standardsoftware, ohne dass ein Softwareentwicklungsvertrag gemäß Ziffer 11.1.1 oder die Softwareentwicklung für ein Produkt /Lieferung gemäß Ziffer 11.1.2 ausdrücklich vereinbart wurde, räumen wir dem Besteller als Lizenznehmer ein nicht exklusives Nutzungsrecht an der überlassenen Software ein. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweilig erworbene Version der Software beschränkt, d. h. neue Versionen müssen neu lizenziert werden. Das Nutzungsrecht ist zudem auf die Anzahl der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Lizenzen und auf die dort angegebenen Standorte bzw. Netzwerke beschränkt. Das Herstellen von Programmkopien ist nur für die notwendige Anzahl an Sicherungskopien zur Vermeidung von Datenverlust zulässig. Die Nutzung beschränkt sich auf betriebsinterne Zwecke unseres Vertragspartners. Eine sonstige Überlassung oder Rechtseinräumung an Dritte ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Ein Eingriff in die Software ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Weitere Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Kunden nicht eingeräumt.

11.2
Der Kunde ist verpflichtet, alle technischen und räumlich notwendigen Gegebenheiten für die Installation bzw. Inbetriebnahme der Software vorab zu schaffen und uns Zugang zu den jeweiligen Räumlichkeiten zu verschaffen.

11.3
Soweit kein Vertrag über Softwarepflege abgeschlossen worden ist, erfolgen Updates lediglich zum Zwecke der Mängelbeseitigung für den Zeitraum der Mängelhaftung (siehe Ziffer 5) in unregelmäßigen Abständen.

 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

12.1
Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Bestellers sowie für unsere Verpflichtungen ist der Sitz unseres Unternehmens in Deggendorf.

12.2
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand Deggendorf, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

12.3
Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung. Ferner sind alle weiteren internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 8 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

 

 

Bedingungen für Projekt-, Konstruktions-, Montage- Inbetriebnahme-, Service- und Instandsetzungsarbeiten

 Stand: 2018-06

 1. Allgemeines

 Die nachstehenden Bedingungen gelten für Projekt-, Konstruktions-, Montage- Inbetriebnahme-, Service- und Instandsetzungsarbeiten zusätzlich zu unseren Lieferbedingungen. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben.

2. Projekte, Konstruktionen, Aufstellung und Montage, Leistungen vor Ort

2.1
Die Auslegung von Projektaufträgen beruht auf den Vorgaben unseres Kunden. Diese Vorgaben müssen insbesondere auch sämtliche Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzl. Vorschriften sowie der Unfallverhütungs- und Sicherheitsbestimmungen enthalten, die im Rahmen unseres Auftrages mit abgedeckt werden sollen.

2.2
Anlässlich der Erbringung unserer Leistungen erzielte Arbeitsergebnisse stehen – inkl. etwaiger Erfindungen und der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach dem Urheberrecht – ausschließlich uns zu.

2.3
Der Kunde leistet bzw. stellt auf seine Kosten termingerecht bei:

2.3.1
Montagegerechte Vorbereitung von Baustelle bzw. Maschinen und Einrichtungen;

2.3.2
Für nicht vom Auftrag erfasste Nebenarbeiten notwendige Arbeitskräfte, Material und Werkzeuge entsprechend vorheriger Vereinbarung.

2.3.3
Energie, Wasser, Licht, Brenn- und Schmierstoffen, Hebezeuge, Gerüste und sonstige Vorrichtungen für Montage und Inbetriebnahme.

2.3.4
Geeignete Arbeits-, Aufenthalts-, Lager- und Sanitärräume für unser Montagepersonal, Liefergegenstände und Werkzeuge. Insoweit wird der Kunde angemessene Vorkehrungen für den Schutz unseres Montagepersonals und Eigentums treffen.

2.3.5
Alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen und ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben.

2.4
Sofern besondere Vorschriften bei der Montage zu beachten sind, wird uns der Kunde hierüber in Kenntnis setzen und trägt den dadurch entstehenden Zusatzaufwand.

2.5
Verzögert sich die Aufstellung und Montage einschließlich der Inbetriebnahme durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, hat er neben den in Ziffer 3.8 getroffenen, entsprechend anwendbaren Regelungen zusätzlich im angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen, unbeschadet weiterer Ansprüche.

2.6
Für den Fall, dass in der getroffenen Vereinbarung keine Regelungen über die Berechnung für Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme getroffen werden, gilt Folgendes:

Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie die Auslösungen für die Arbeitszeit, sowie für Ruhe- und Feiertage.

3. Preisstellung

Mangels anderweitiger Vereinbarung rechnen wir Projekt-, Konstruktions-, Montage- Inbetriebnahme-, Service- und Instandsetzungsarbeiten zu unseren jeweils gültigen allgemeinen Verrechnungssätzen ab.

Verzögern sich Montage- Inbetriebnahme-, Service- und Instandsetzungsarbeiten durch nicht von uns zu vertretende Umstände, rechnen wir die Kosten für Wartezeit und zusätzliche Reisen unseres Personals nach diesen Sätzen ab.

4. Abnahme

4.1
Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, wird diese auf unser Verlangen sofort nach Fertigstellung durchgeführt und schriftlich protokolliert. Nimmt der Auftraggeber an einem vereinbarten Abnahmetermin unentschuldigt nicht teil, gilt die Abnahme als ohne Beanstandung erfolgt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde unsere Leistung ohne vorherige förmliche Abnahme in Gebrauch nimmt.

4.2
Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, gilt Folgendes:
Der Vertragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn

  • die Lieferung/Leistung abgeschlossen ist und sofern wir auch die Aufstellung und Montage schulden, die Aufstellung und Montage abgeschlossen ist,
  • wir dies dem Besteller unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  • seit der Lieferung/Leistung einschließlich einer etwaig geschuldeten Aufstellung und Montage zwei Wochen vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Lieferung/Leistung begonnen hat (z.B. den gelieferten Gegenstand im Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung/Leistung einschließlich einer etwaigen geschuldeten Aufstellung und Montage eine Woche vergangen ist und
  • der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung/Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.